Vereinssatzung
Satzung des Vereins “Fehnlicht Futterausgabe e.V.”
§ 1 Name, Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist Fehnlicht Futterausgabe e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist in 26842 Ostrhauderfehn
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Unterstützung für wirtschaftlich hilfsbedürftige Menschen und deren Tiere, sowie die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere die Verbesserung der Lebensbedingungen der Tiere;
- Hilfsbedürftigen Menschen ermöglichen, trotz ihrer finanziellen Lage ihre Hau-stiere behalten und versorgen zu können, sowie bei tierärztlichen Maßnahmen fi-nanziell zu unterstützen. Die Bedürftigkeit der Halter muss nachgewiesen werden, dies in regelmäßiger Folge;
- Verhütung von Tierquälerei-/ Misshandlung oder Missbrauch;
- Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke auch in Deutschland und von Deutschland aus;
- Unterstützung von Tieren, die aus finanziellen Gründen ihrer Besitzer nicht ausreichend versorgt werden können.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aus-lagen. Mitglieder, die in der Versorgung tätig sind, Futtermittel etc. zu den Empfän-gern bringt oder bei Spendern abholt, steht eine Kilometerpauschale in Höhe vom Finanzamt festgelegten Betrages zu.
(4) Übersteigen jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann für diese Tätigkeit eine, im Verhältnis stehende, angemessene Ver-gütung gewährt werden. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer und notwendiges Hilfspersonal anstellen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „Fehnlicht Futterausgabe“ mit Sitz in Ostrhauderfehn verfolgt aus-schließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des (2) Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach §2 ausgeben.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Drit-ter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(8) Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Arten der Mitgliedschaft
a) Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
(2) Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden,
a) die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet,
b) die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört.
c) gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes ge-gen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
(4) Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung der gesetz-lichen Vertreter.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(6) Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden müssen dem Antrag-steller nicht mitgeteilt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzu-nehmen, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen. Ehren- und Fördermitglie-der haben Anwesenheitsrecht- und Informationsrecht, jedoch kein Rederecht und auch kein Antragsrecht.
(2) Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat Stimmrecht so-wie aktives und passives Wahlrecht. Ehren- und Fördermitglieder haben kein Wahl-recht.
(3) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Ver-eins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
(4) Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.
(5) Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Beitragsordnung gere-gelt.
(6) Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung und Beschlüsse sowie die Ein-zelanweisung der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss oder
c) Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nach dem ersten Beitragsjahr jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich. Zur Fristeinhaltung ge-nügt das Datum des Poststempels.
(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
a) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
b) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
c) Der Beschluss ist ausschließlich durch die Mitgliederversammlung anfecht-bar. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann dem Ausschluss mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen werden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Optional kann ein Beirat durch den Vorstand einberufen werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden. Die Aufgaben eines Schriftführers werden in Personalunion vom Vorstand vorgenommen.
(2) Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
(6) Der Vorstand hat neben den gesetzlich geregelten Aufgaben insbesondere die Auf-gabe, Aktionen die zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen zu planen, zu mana-gen und durchzuführen.
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode zurück, kann an sei-ner Stelle durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied berufen werden, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(8) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(2) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufga-ben und Befugnisse:
a) Verwirklichung der Vereinsziele (§2 der Satzung),
b) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
c) Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögen.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvor-sitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand schriftlich einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstan-des eingeladen sind und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen; bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige Personen für bestimmte Aufgaben-gebiete in einem Beirat, der nicht zum Vorstand gehört, zu berufen. Mitglieder des Beirats können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilneh-men.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermitt-lung, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Vorstandsberichte
b) Wahl des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
(6) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben, eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nicht möglich. Die Be-schlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ehrenmitglieder sind nicht stimmbe-rechtigt. Abweichend werden die gesetzlich geregelten Mehrheiten für Satzungsän-derung nach § 33 BGB mit 3/4 Mehrheit, für Auflösung des Vereins nach § 41 BGB mit 3/4 Mehrheit festgelegt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den dazu bestimmten Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglie-der verlangt wird.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählen-den, Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
(2) Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversamm-lung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
(3) Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen
(4) Die Rechnungsprüfer werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und bei anstehender Änderung der Satzung der vorgesehene Sat-zungstext mitgeteilt wurde.
(2) Die Beschlüsse über die Satzungsänderung des Vereins müssen mit einer ¾ Mehr-heit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts‐, Gerichts‐ oder Finanzbehörden aus for-malen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 15 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Da-ten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum erhoben Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversamm-lung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widerspro-chen hat.
(3) Eine Weitergabe persönlicher Daten an Dritte erfolgt nicht.
§ 16 Verwendung neuer Medien zur Kommunikation
Soweit es per Gesetz keine zwingend vorgesehene Form der Niederschrift, Protokollie-rung, Abstimmung oder Zusammenkunft gibt, bedient sich der Verein neuer Medien, Techniken und Plattformen wie E-Mail, Vereinshomepage, Soziale Netzwerke und dergleichen um Aktivitäten zu kommunizieren und zu protokollieren.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung hingewiesen wurde.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Mehrheit der er-schienenen Mitglieder gefasst werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.
Ostrhauderfehn, den 05.04.2024