Unsere Satzung
Satzung des Vereins „Fehnlicht Futterausgabe e.V.“
 
§ 1 Name, Sitz des Vereins
 
   (1)   Der Name des Vereins ist Fehnlicht Futterausgabe e.V.
 
   (2)   Der Sitz des Vereins ist Gewerbestraße Süd 14 in 26842 Ostrhauderfehn
 
   (3)   Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
 
(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
§2 Nr. 1	Zweck des Vereins ist die Unterstützung für hilfsbedürftige Menschen und 
deren Tiere.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
•	Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere Verbesserung der 
Lebensbedingungen der Tiere
•	Hilfsbedürftigen Menschen ermöglichen, trotz ihrer finanziellen Lage ihre 
Haustiere behalten und versorgen zu können. 
•	Die Bedürftigkeit der Halter  
muss nachgewiesen werden, dies in regelmäßiger Folge.
•	Verhütung von Tierquälerei-/ Misshandlung oder Missbrauch
•	Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke auch in Deutschland und von 
Deutschland aus
•	Unterstützung von Tieren, die aus finanziellen Gründen ihrer Besitzer  
•	nicht ausreichend versorgt werden können.
§2 Nr. 2  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Nr. 3	Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§2 Nr. 4	Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft 
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Nr. 5	Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz 
nachgewiesener Auslagen. Mitglieder, die in der Versorgung tätig sind, 
Futtermittel etc. zu den Empfängern bringt oder bei Spendern abholt,
steht eine Kilometerpauschale in Höhe vom Finanzamt festgelegten Betrages zu.
§2 Nr. 6	Übersteigen jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß 
ehrenamtlicher Tätigkeit, kann für diese Tätigkeit eine, im Verhältnis stehende, 
angemessene Ver- gütung gewährt werden. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen 
Geschäftsführer und notwendiges Hilfspersonal anstellen.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
(1)   Der Verein „Fehnlicht Futterausgabe“ mit Sitz in Ostrhauderfehn verfolgt 
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3)   Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach §2 ausgeben.
 
(4)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des 
Vereins verwendet werden
 
(5)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
 
(6)   Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter 
unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
 
(7)   Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel 
diesen Rücklagen zugeführt werden.
 
(8)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
§ 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1)   Arten der Mitgliedschaft
 
a.     Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.
 
(2)   Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden,
 
a.     die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet,
 
b.     die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder 
Organisation angehört.
 
c.      gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes 
gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft.
 
(3)   Der Antrag auf Mitgliedschaft in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
 
(4)   Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung der 
gesetzlichen Vertreter.
 
(5)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
 
(6)   Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden müssen dem 
Antragsteller nicht mitgeteilt werden.
 
 
 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
 
 
(1)   Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen 
teilzunehmen, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen. Ehren- und 
Fördermitglieder haben Anwesenheitsrecht- und Informationsrecht, jedoch kein 
Rederecht und auch kein Antragsrecht.
 
(2)   Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat Stimmrecht 
sowie aktives und passives Wahlrecht. Ehren- und Fördermitglieder haben kein 
Wahlrecht.
 
(3)   Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des 
Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
 
(4)   Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.
 
(5)   Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der 
Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der
Beitragsordnung geregelt.
 
(6)   Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung und Beschlüsse sowie die 
Einzelanweisung der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)   Die Mitgliedschaft endet durch
 
a.      Austritt,
 
b.     Ausschluss oder
 
c.      Tod.
 
(2)   Der Austritt eines Mitgliedes ist nach dem ersten Beitragsjahr jederzeit mit 
einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich. Zur Fristeinhaltung
genügt das Datum des Poststempels.
 
(3)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat 
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es 
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
 
a.     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
 
b.     Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten 
Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
 
c.      Der Beschluss ist ausschließlich durch die Mitgliederversammlung anfechtbar. 
Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann dem Ausschluss mit einer 3/4  Mehrheit 
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen werden.


 
 
§ 7 Organe des Vereins
 
(1)   Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
(2)   Optional kann ein Beirat durch den Vorstand einberufen werden.
 
§ 8 Vorstand
 
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, 
dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden. 
Die Aufgaben eines Schriftführers werden in Personalunion vom Vorstand 
vorgenommen. 
 
(2)   Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich 
und außergerichtlich vertreten.
 
(3)   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren 
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so 
lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
 
(4)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
 
(5)   Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
 
(6)   Der Vorstand hat neben den gesetzlich geregelten Aufgaben insbesondere 
die Aufgabe, Aktionen die zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen zu planen, 
zu managen und durchzuführen.
 
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode zurück, 
kann an seiner Stelle durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues 
Mitglied berufen werden, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
 
    (8)   Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
 
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
 
(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
 
(2)   Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende 
Aufgaben und Befugnisse:
 
a.     Verwirklichung der Vereinsziele (§2 der Satzung),
 
b.     Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
 
c.      Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
 
d.     Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögen.
 
(3)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 
Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand schriftlich 
einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle 
Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens 2 Vorstandsmitglieder 
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben 
Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der 
Vorstandssitzung.
 
(4)   Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Jedes 
Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
 
(5)   Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige Personen für bestimmte 
Aufgabengebiete in einem Beirat, der nicht zum Vorstand gehört, zu berufen.
Mitglieder des Beirats können auf Einladung des Vorstandes an den 
Vorstandssitzungen teilnehmen.
 
§ 10 Mitgliederversammlung
 
(1)   Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
 
(2)   Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor 
dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Nach § 127 Abs. 2 
Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative 
Übermittlung, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist.
 
(3)   Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge 
zur Tagesordnung stellen.
 
(4)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.
 
(5)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
 
a.     die Entgegennahme der Vorstandsberichte
 
b.     Wahl des Vorstandes
 
c.      Entlastung des Vorstandes,
 
d.     Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
 
e.     Satzungsänderungen
 
f.       Auflösung des Vereins
 
(6)   Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme 
persönlich abgeben, eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nicht möglich. 
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit 
gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. 
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ehrenmitglieder sind nicht 
stimmberechtigt. Abweichend werden die gesetzlich geregelten Mehrheiten für 
Satzungsänderung nach § 33 BGB mit 3/4 Mehrheit, für Auflösung des Vereins 
nach § 41 BGB mit 3/4 Mehrheit festgelegt.                   
 
(7)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches 
die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den dazu bestimmten 
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
(1)   Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, 
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 
1/3 der Mitglieder verlangt wird.
 
§ 12 Kassenprüfung
 
(1)   Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach 
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von der Mitgliederversammlung 
zu wählenden, Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
 
(2)   Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen 
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse 
des Vereins erstattet werden kann.
 
(3)   Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen
 
(4)   Die Rechnungsprüfer werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig
 
§ 13 Satzungsänderungen
 
(1)   Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, 
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur 
Mitgliederversammlung hingewiesen und bei anstehender Änderung der Satzung 
der vorgesehene Satzungstext mitgeteilt wurde.
 
(2)   Die Beschlüsse über die Satzungsänderung des Vereins müssen mit einer 
¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
 
(3)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts‐, Gerichts‐ oder Finanzbehörden 
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 
Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich 
mitgeteilt werden.
 
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen
 
(1)   Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten 
Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und 
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 

§ 14 Datenschutz
 
(1)   Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche 
Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum erhoben Diese Daten werden im Rahmen 
der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
 
(2)   Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die 
Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das 
Mitglied nicht widersprochen hat.
 
(3)   Eine Weitergabe persönlicher Daten an Dritte erfolgt nicht.
 
§ 15 Verwendung neuer Medien zur Kommunikation
 
(1)   Soweit es per Gesetz keine zwingend vorgesehene Form der Niederschrift, 
Protokollierung, Abstimmung oder Zusammenkunft gibt, bedient sich der Verein 
neuer Medien, Techniken und Plattformen wie E-Mail, Vereinshomepage, 
Soziale Netzwerke und dergleichen um Aktivitäten zu kommunizieren und zu 
protokollieren.
 
§ 16 Auflösung des Vereins
 
(1)   Über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst 
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur 
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
 
(2)   Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Mehrheit 
der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
 
(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine 
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere 
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.
 
Ostrhauderfehn, den 25.12.2023

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Silke van Rüschen
Gewerbestraße-Süd 14
26842 Ostrhauderfehn

Kontakt

E-Mail: info@fehnlicht.com
Mobile: (+49) 1590 2461424

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE181285500

Hinweis auf EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/

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• zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
• zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
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• zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat.

ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG